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   BAG, 18.06.1980 - 4 AZR 545/78   

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BAG, 18.06.1980 - 4 AZR 545/78 (https://dejure.org/1980,672)
BAG, Entscheidung vom 18.06.1980 - 4 AZR 545/78 (https://dejure.org/1980,672)
BAG, Entscheidung vom 18. Juni 1980 - 4 AZR 545/78 (https://dejure.org/1980,672)
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Volltextveröffentlichungen (2)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Berufsbildung - Ausbildungsvergütung - Krankenschwester - Schwesternschülerin - Öffentlicher Dienst - Lernschwester - Tarifvertrag - Betriebliche Ausgestaltung

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BAGE 33, 213
  • NJW 1981, 1330
 
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Wird zitiert von ... (20)Neu Zitiert selbst (3)

  • BAG, 16.12.1976 - 3 AZR 556/75

    Ausbildungsverhältnis: Ausgestaltung der schulischen Ausbildung für

    Auszug aus BAG, 18.06.1980 - 4 AZR 545/78
    Im übrigen gilt auch für die Berufs- 6 bildung in den Heil- und Heilhilfsberufen das Berufsbildungsgesetz (BAG AP Nr. 3 zu § 611 BGB Ausbildungsverhältnis mit weiteren Nachweisen).

    Das läßt sowohl eine überwiegend schulische als auch eine über wiegend arbeitsrechtlich-betriebliche Ausgestaltung zu (vgl. BAG AP Nr. 3 zu § 611 BGB Ausbildungsverhältnis).

    Wenn § 37 Schulverwaltungsgesetz Nordrhein-Westfalen die Anwendung des Gesetzes auf Krankenpflegeschulen oder sonstige Ausbildungseinrichtungen für Heilberufe oder Heilhilfsberufe ausdrücklich ausschließt, so heißt das nur, daß das Gesetz selbst für solche Einrichtungen nicht gilt, die die Lehrgänge in der Krankenpflege überwiegend schulisch ausgestalten (vgl. auch BAG AP Nr. 3 zu § 611 BGB Ausbildungsverhältnis).

    Überwiegt die praktische Ausbildung mit arbeits rechtlich-betrieblicher Ausgestaltung, so ist das Ausbildungsverhältnis als arbeitsrechtlich-betriebliches anzusehen, so daß die Vorschriften des Berufsbildungsgesetzes Anwendung finden (BAG AP Nr. 3 zu § 611 BGB Ausbildungsverhältnis).

  • LAG Hamm, 28.03.1978 - 6 Sa 816/77
    Auszug aus BAG, 18.06.1980 - 4 AZR 545/78
    4- AZR 545/78 6 Sa 816/77 Hamm Verkündet am 18. Juni 1980 .

    Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Hamm vom 28. März 1978 - 6 Sa 816/77 - wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen.

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 30.11.1979 - V A 17/78
    Auszug aus BAG, 18.06.1980 - 4 AZR 545/78
    Auch aus der Entscheidung des Oberver waltung sge richts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 30. November 1979 - V A 17/78 -, in der eine private Lehranstalt für medizinisch-technische Laboratoriumsassistenten nach deren Ausgestaltung und Unterrichtstätigkeit als Schule an gesehen worden ist, kann die Beklagte nichts für sich her leiten.
  • BAG, 30.09.1998 - 5 AZR 690/97

    Angemessene Ausbildungsvergütung; ordnungsgemäße Rechtsmittelbelehrung

    Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts ist eine Ausbildungsvergütung, die sich an einem entsprechenden Tarifvertrag ausrichtet, stets als angemessen anzusehen (Urteil vom 18. Juni 1980 - 4 AZR 545/78 - BAGE 33, 213, 219 = AP Nr. 4 zu § 611 BGB Ausbildungsverhältnis; Urteil vom 8. Dezember 1982, aaO; Urteil vom 25. April 1984 - 5 AZR 540/82 - Fredebeul, aaO, Bd. 3, § 10 BBiG, 25. April 1984; BAG Urteil vom 11. Oktober 1995, aaO).
  • BAG, 10.04.1991 - 5 AZR 226/90

    Angemessenheit einer Ausbildungsvergütung

    Soweit für den Bereich des Ausbildungsbetriebes Tarifverträge bestehen, die die Höhe der Ausbildungsvergütungen festlegen, wird in Rechtsprechung und Schrifttum allgemein angenommen, daß diese Vergütungen jedenfalls als angemessen anzusehen sind, weil in den tariflichen Vereinbarungen die Belange und Interessen der Arbeitnehmer- und Arbeitgeberseite eingeflossen und berücksichtigt worden sind (vgl. BAGE 33, 213 = AP Nr. 4 zu § 611 BGB Ausbildungsverhältnis; BAG Urteil vom 25. April 1984 - 5 AZR 540/82 - EzB Nr. 45 zu § 10 Abs. 1 BBiG; BAG Urteil vom 5. Dezember 1984 - 5 AZR 263/82 - EzB Nr. 46 zu § 10 Abs. 1 BBiG; BAG Urteil vom 7. März 1990 - 5 AZR 217/89 -, zur Veröffentlichung vorgesehen; Natzel, Berufsbildungsrecht, 3. Aufl., S. 230 f.; Weber, BBiG, Stand November 1990, § 10 Anm. 2; Wohlgemuth/Sarge, BBiG, 1987, § 10 Rz 5; vgl. ferner BVerwGE 62, 117, 121 sowie BVerwG Urteil vom 20. Mai 1986 - 1 C 12.86 - EzB Nr. 48 zu § 10 Abs. 1 BBiG).
  • BAG, 24.10.2002 - 6 AZR 626/00

    Höhe der Ausbildungsvergütung

    Deshalb ist eine Ausbildungsvergütung, die sich an einem entsprechenden Tarifvertrag ausrichtet, stets angemessen (BAG 11. Oktober 1995 - 5 AZR 258/94 - BAGE 81, 139, 145, zu II 3 der Gründe; 18. Juni 1980 - 4 AZR 545/78 - BAGE 33, 213, 219; 8. Dezember 1982 - 5 AZR 474/80 - BAGE 41, 142, 149 f.).
  • BAG, 25.07.2002 - 6 AZR 311/00

    Angemessenheit der Ausbildungsvergütung

    Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts ist eine Ausbildungsvergütung, die sich an einem entsprechenden Tarifvertrag ausrichtet, stets als angemessen anzusehen (18. Juni 1980 - 4 AZR 545/78 - BAGE 33, 213, 219; 8. Dezember 1982 - 5 AZR 474/80 - aaO, zu II 6 a der Gründe; 11. Oktober 1995 - 5 AZR 258/94 - aaO, zu II 3 der Gründe; 30. September 1998 - 5 AZR 690/97 - aaO, zu II 3 der Gründe).
  • BVerwG, 02.02.1989 - 5 C 2.86

    Krankenpfleger - Ausbildung - Berufsfachschule - Ausbildungsförderung

    Aus dem vom Kläger angeführten Urteil des Bundesarbeitsgerichts vom 18. Juni 1980 - 4 AZR 545/78 - (BAG 33, 213) und dem im Berufungsurteil zitierten Beschluß des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes vom 27. Januar 1983 - GmS-OGB 2/82 - (SozR 7310 § 14 BBiG Nr. 1) ergibt sich nichts, was dazu zwingen könnte, diese - im Hinblick auf § 1 Abs. 1 Nr. 15 und § 2 HeilhilfsberufeV für die Ausbildung zum Krankenpflegehelfer in gleicher Weise zutreffende - Einschätzung zu revidieren (vgl. auch Blanke in Rothe/Blanke, Bundesausbildungsförderungsgesetz, Kommentar, 4. Aufl. 1979/1988, § 7 RdNr. 8.2 ).

    Damit ist weder gesagt, daß eine überwiegend schulisch bestimmte Ausbildung zum Krankenpfleger und Krankenpflegehelfer ausgeschlossen ist - das Bundesarbeitsgericht weist im Gegenteil in dem angeführten Urteil ausdrücklich darauf hin, daß das Krankenpflegegesetz Fassung 1965 sowohl eine überwiegend schulische als auch eine überwiegend arbeitsrechtlich-betriebliche Ausgestaltung der Krankenpflegeausbildung zuließ (BAG 33, 213 ) -, noch kann daraus gefolgert werden, daß der Verordnungsgeber gehindert gewesen wäre, auf der Grundlage der ihm ursprünglich in § 2 Abs. 2 des Ausbildungsförderungsgesetzes - AföG - vom 19. September 1969 (BGBl. I S. 1719) erteilten, jetzt in § 2 Abs. 3 (Nr. 1) BAföG enthaltenen Ermächtigung (s. § 66 Abs. 2 BAföG) in der Heilhilfsberufeverordnung für den Besuch von Krankenpflegeschulen und Schulen für Krankenpflegehilfe wie für den Besuch von Berufsfachschulen generell die Gewährung von Ausbildungsförderung vorzusehen.

  • BAG, 15.12.2005 - 6 AZR 224/05

    Angemessenheit der Ausbildungsvergütung

    Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts ist eine Ausbildungsvergütung, die sich an einem entsprechenden Tarifvertrag ausrichtet, stets als angemessen anzusehen (18. Juni 1980 - 4 AZR 545/78 - BAGE 33, 213, 219; 30. September 1998 - 5 AZR 690/97 - AP BBiG § 10 Nr. 8 = EzA BBiG § 10 Nr. 4, zu II 3 der Gründe; zuletzt 8. Mai 2003 - 6 AZR 191/02 - AP BBiG § 10 Nr. 14 = EzA BBiG § 10 Nr. 10, zu II 2 der Gründe).
  • BAG, 07.03.1990 - 5 AZR 217/89

    Ausbildungsvergütung für Ausbildung zur Altenpflegerin

    Steht die praktische Ausbildung mit arbeitsrechtlich-betrieblicher Ausgestaltung im Vordergrund, so ist das Ausbildungsverhältnis als arbeitsrechtlich-betriebliches anzusehen, so daß die Vorschriften des Berufsbildungsgesetzes anzuwenden sind (BAGE 33, 213, 217 = AP Nr. 4 zu § 611 BGB Ausbildungsverhältnis).

    Eine Ausbildungsvergütung ist nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts dann als angemessen anzusehen, wenn sie sich nach einer entsprechenden tariflichen Vergütung ausrichtet (BAGE 33, 213, 219 = AP Nr. 4 zu § 611 BGB Ausbildungsverhältnis; Senatsurteil vom 5. Dezember 1984 - 5 AZR 263/82 -, nicht veröffentlicht).

  • BAG, 11.10.1995 - 5 AZR 258/94

    Angemessene Ausbildungsvergütung; Finanzierung der Ausbildung durch die

    Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts ist eine Ausbildungsvergütung, die sich an einem entsprechenden Tarifvertrag ausrichtet, stets als angemessen anzusehen (Urteil vom 18. Juni 1980 - 4 AZR 545/78 - BAGE 33, 213, 219 = AP Nr. 4 zu § 611 BGB Ausbildungsverhältnis; Urteil vom 8. Dezember 1982, aaO; Urteil vom 25. April 1984 - 5 AZR 540/82 - Fredebeul, aaO, Bd. 3, § 10 BBiG, 25.4.1984; einschränkend Natzel DB 1992, 1521, 1525).
  • BAG, 14.08.1985 - 5 AZR 413/84

    Krankenpfleger-Ausbildung in Bayern und Berufsbildungsgesetz - Zuständigkeit des

    Dies bedeutet aber nur, daß bundesgesetzliche Vorschriften dem Berufsbildungsgesetz dann vorgehen, wenn und soweit sie zu diesem in Widerspruch stehen; im übrigen gilt auch für das Berufsausbildungsverhältnis in den Heil- und Heilhilfsberufen das Berufsbildungsgesetz (BAG 28, 269, 272, 273 = AP Nr. 3 zu § 611 BGB Ausbildungsverhältnis, zu I 1 a und b der Gründe; BAG 33, 213, 217 = AP Nr. 4 zu § 611 BGB Ausbildungsverhältnis).

    Auf ein solches Ausbildungsverhältnis findet dann das Berufsbildungsgesetz Anwendung (BAG 28, 269, 272 = AP Nr. 3 zu § 611 BGB Ausbildungsverhältnis, zu I 1 a der Gründe; BAG 33, 213, 217 = AP Nr. 4 zu § 611 BGB Ausbildungsverhältnis; BAG Urteil vom 12. September 1979 - 5 AZR 733/77 - AP Nr. 2 zu § 14 BBiG).

    Wenn die Berufsausbildung in einem öffentlich-rechtlich ausgestalteten Schulverhältnis durchgeführt wird, findet das Berufsbildungsgesetz demnach keine Anwendung (vgl. BAG 28, 269, 274 = AP Nr. 3 zu § 611 BGB Ausbildungsverhältnis, zu I 1 c der Gründe; BAG 33, 213, 217 = AP Nr. 4 zu § 611 BGB Ausbildungsverhältnis).

  • BAG, 14.11.1984 - 5 AZR 443/80

    Anspruch auf Abgeltung für drei Urlaubs- und sechs Hausarbeitstage

    Nach den von der Revision mit Verfahrensrügen nicht angegriffenen Feststellungen des Berufungsgerichts war das Ausbildungsverhältnis der Klägerin überwiegend praktisch ausgestaltet; es ist daher als arbeitsrechtlich betriebliches Ausbildungsverhältnis anzusehen, für das die Vorschriften des Berufsbildungsgesetzes gelten (vgl. hierzu BAG 28, 269, 274 = AP Nr. 3 zu § 611 BGB Ausbildungsverhältnis, zu I 1 a) u. b) der Gründe; BAG 33, 213, 217 = AP Nr. 4 zu § 611 BGB Ausbildungsverhältnis).
  • LAG Hamm, 29.01.2001 - 19 Sa 257/00

    Nachtarbeit; Zuschlag; Zeitzuschlag; Entgeltzuschlag; Nachtarbeitszuschlag;

  • BAG, 07.03.1990 - 5 AZR 220/89

    Ausbildungsvergütung für Ausbildung zur Altenpflegerin

  • BAG, 07.03.1990 - 5 AZR 218/89

    Ausbildungsvergütung für Ausbildung zum Altenpfleger - Anspruch auf eine

  • BAG, 07.03.1990 - 5 AZR 219/89

    Ausbildungsvergütung für Ausbildung zur Altenpflegerin - Anwendbarkeit des

  • LAG Hamm, 10.12.2001 - 19 Sa 1102/01

    Anspruch auf Zahlung eines Nachtarbeitszuschlages ; Grenze des Vorrangs der

  • BAG, 11.10.1989 - 5 AZR 526/88

    Ausbildungsvergütung für überbetriebliche Ausbildung - Anspruch auf den

  • LAG Thüringen, 09.10.2001 - 7 Sa 443/99

    Anspruch auf Reisekosten und Trennungsgeld; Anwendbarkeit des

  • BAG, 05.12.1984 - 5 AZR 263/82
  • VG Stade, 30.11.1990 - 3 B 46/90

    Anspruch auf Eintragung von Ausbildungsverhältnissen in die Lehrlingsrolle;

  • LAG Hessen, 04.09.1992 - 9 Sa 868/91

    Anwendung des Berufsbildungsgesetzes; Zahlung einer Ausbildungsvergütung ;

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